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Tarife für stationäre Leistungen

Tarife für stationäre Leistungen

DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 KHEntgG

Die Evangelisches Waldkrankenhaus Spandau Krankenhausbetriebs gGmbH berechnet ab dem 01.01.2010 folgende Entgelte:

1. Fallpauschalen (DRGs) gem. § 17b KHG

Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.

Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2010) und circa 27.000 Prozeduren (OPS-301 Version 2010) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben.

Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren.
Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet.
Der derzeit gültige Basisfallwert (entspricht dem Landesbasisfallwert 2009 von Berlin) liegt bei
2.900,00 €

Beispiel

DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös
B79Z Schädelfrakturen 0,611 2.900 € = 1.771,90 €
I04Z Revision und Ersatz des
Kniegelenks mit komplizierender
Diagnose oder Arthrodese
3,396 2.900 € = 9.857,10 €


Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2010 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2010 (FPV 2010) vorgegeben.

2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 und 2 FPV 2010

Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die FPV 2010.

3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß § 5 FPV 2010

Gem. § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (GKV-Spitzenverbände, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2010 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2010 vorgegeben.

Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 zur FPV 2010 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Die aktuell gültige Liste der vom Krankenhaus berechneten Zusatzentgelte kann in der Patientenbuchhaltung eingesehen werden.

Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2010 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2010 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2007 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen.

4. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß § 7 FPV 2010

Für die Vergütung von Leistungen, die nach § 7 Abs. 1 FPV 2010 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden, hat das Krankenhaus gem. § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart. Die aktuell gültige Liste kann in der Patientenbuchhaltung eingesehen werden.
Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2010 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 € abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2010 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 € abzurechnen.

5. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. § 115a SGB V

Gem. § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte

a. vorstationäre Behandlung (Pauschale je Behandlungsfall)

Innere Medizin 147,25 € Geriatrie 72,09 €
Allgemeine Chirurgie 100,72 € Gynäkologie 119,13 €
Orthopädie 133,96 € Pädiatrie 94,08 €


b. nachstationäre Behandlung (Pauschale je Behandlungstag)

Innere Medizin 53,69 € Geriatrie 30,68 €
Allgemeine
Chirurgie
17,90 € Gynäkologie 22,50 €
Orthopädie und
Traumatologie
20,96 € Pädiatrie 37,84 €
Neonatologie 23,01 €


Leistungen mit medizinischen Großgeräten (z.B. Computer-Tomographen) werden mit einer zusätzlichen Pauschale zwischen EUR 20,00 und EUR 307,00 je nach Art der Untersuchung oder Behandlung berechnet.

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt.
6.Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen gem. § 7 Ziff. 4 KHEntgG und sonstige Zu- und Abschläge ab dem 1. Januar 2010

Gemäß  § 17a KHG berechnet das Krankenhaus einen landeseinheitlichen Zuschlag in Höhe von 57,66 €   je voll- und teilstationärem Fall zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen.

Ferner berechnet das Krankenhaus gem. § 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG einen Zuschlag für die medizinisch begründete Aufnahme einer Begleitperson in Höhe von  45,00 € pro Tag.

7. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5 KHG sowie Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4 KHEntgG

Zur Finanzierung eines Systems von Maßnahmen der Qualitätssicherung berechnet des Krankenhaus einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 5 KHG

in Höhe von 1,01 €

je vollstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus in festgelegter Höhe an die in § 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundes- und Landesebene abgeführt.

8. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben

a. DRG- Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall

in Höhe von 0,99 €

b. Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139 a SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139 c  SGB V  für jeden abzurechnenden Krankenhausfall

in Höhe von 0,87 €

Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die zuständigen Einrichtungen auf der Bundesebene abgeführt.

9. Entgelte für sonstige Leistungen

Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnet das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. Daneben werden Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten berechnet.

10. Zuzahlungen

Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € je Kalendertag (§ 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 436 Abs. 3 SGB V im Auftrage der gesetzlichen Krankenkasse berechnet und an diese abgeführt. Bitte bezahlen Sie den entsprechenden Betrag von 28 Tagen, spätestens jedoch am Entlassungstag in unserer Patienten-Information.

11. Wiederaufnahme und Rückverlegung

Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2010 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2010 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV zusammengefasst und abgerechnet.

12. Beleghebammen

Mit den Entgelten nach Nr. 1-11 sind die Leistungen von Beleghebammen und Entbindungspflegern nicht abgegolten. Diese Leitungen werden von der Hebamme / dem Entbindungspfleger gesondert berechnet.

13. Entgelte für Wahlleistungen

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet (§ 17 KHEntgG):

Ärztliche Leistungen

Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.

Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird.
Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs.2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht:

Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztlicher Vertreter
Anästhesie/
Intensivmedizin
CA Dr. Reyle-Hahn OA Dr. Röhrs
OA Dr. Sachs
Chirurgie CA Prof. Dr. Langrehr OA Maßwig
Orthopädie
(Unfallchir. Versorgung im
Bereich der Extremitäten)
OA Dr. Knaut
Gynäkologie/
Geburtshilfe
CA Dr. Dombrowski OA Dr. Hartebrodt
Innere Medizin CA PD Dr. Wahnschaffe OA Dr. Wacke
OA Dr. Potenberg
Geriatrie CÄ Dr. Steinmüller OA Dr. Koch
Pädiatrie/Neonatologie CA Dr. Jochum OA Dr. Lange
Orthopädie CA Prof. Dr. Noack OA Naatz
OÄ Dr. Müller
Radiologie/
Nuklearmedizin
CA Dr. Heinisch OA Dr. Wildt


Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.

a. Zimmerwahlleistungen Für die Unterbringung beträgt der Zuschlag pro Berechnungstag

a. in einem Einbettzimmer       97,06 €
b. in einem Zweibettzimmer     47,91 €

b. Unterbringung und Verpflegung einer Begleitpersonim Zimmer des Patienten

EUR 60,00 je Berechnungstag, zzgl. 7 % MwSt.

c. Kosten der Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist und auf Wunsch des Patienten erfolgt.

d. Nutzung Telefon (einschl. Umsatzsteuer)

Grundgebühr je Kalendertag 1,00 €
Telefoneinheit 0,15 €

Inkrafttreten

Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig wird der Pflegekostentarif vom 01.07.2009 aufgehoben.

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung.

Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.

Der Gesetzgeber hat in § 305 Abs. 2 Satz 5 SGB V eine Regelung getroffen, nach der die Krankenhäuser die Versicherten auf Verlangen über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte unterrichten sollen. Dabei hat der Gesetzgeber bezweckt, das Kostenbewusstsein der Patienten zu stärken und eine Transparenz der Leistungserbringung und der Leistungsabrechnung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen zu schaffen.

Für Sie bedeutet dies, dass Ihnen einzelne Daten, wie Rechnungsbetrag, Hauptdiagnose, Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte etc. mitgeteilt werden können. Sollten Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Krankenhausverwaltung. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie sich bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung erklären müssen.

Über diese Informationspflichten hinaus möchten wir Ihnen noch die nachfolgenden Hinweise geben:

Besuchszeiten

Ihr Besuch ist uns täglich von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr willkommen. Außerhalb der Besuchszeiten bitten wir um Anmeldung beim Pflegepersonal.

Patienten-Information:

Montag bis Freitag, 8:00 bis 19:00 Uhr
Samstag u. Sonntag, 10:00 bis 18:00 Uhr
Telefon: 030 3702-3333

Hier bezahlen Sie bitte Ihre Eigenbeteiligung und andere Barleistungen!

Hauptkasse:

Montag bis Freitag, 10.00 bis 12.00 Uhr
Telefon: 030 3702-2003

Hier können Sie auch täglich Ihre Wertsachen hinterlegen. Zahlungen an der Patienten-Information und der Hauptkasse können bar oder per EC-Cash geleistet werden.

Bankverbindungen Bankleitzahl Konto-Nummer
Commerzbank AG Berlin 100 400 00 585600000
Postbank Berlin 100 100 10 22222104


Die Allgemeinen Vertragsbedingungen können Sie jederzeit in den Aufnahmebereichen, auf Station und in der Patienten-Information einsehen.

Wir wünschen Ihnen eine baldige Genesung!

Kontakt
Evangelisches Waldkranken- haus Spandau

Stadtrandstraße
555 - 561
13589 Berlin
Tel: 030 3702-0
Fax: 030 3702-2000
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